Haftungsausschluss


HAFTUNGSBEGRENZUNG FÜR EINEN EXTERNEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN
Haftung(01) Der Auftragnehmer, also der externe Datenschutzbeauftragte, handelt bei der Durchfüh- rung von Dienstleistungen nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung.(02) Die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausge- schlossen.(03) Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (vertragstypische Pflicht, die zur Errei- chung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung ist und auf die der Auftraggeber vertrauen durfte) ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (Abs. 2) nur ausgeschlossen, wenn und soweit die Erreichung des Vertragszwecks unter Berücksichtigung der Stellung des externen Daten- schutzbeauftragten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht gefährdet ist.(04) Abs. 2 und 3 dieses Paragrafen finden keine Anwendung auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Auftragnehmer oder seine Res- sourcen den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.(05) Die Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 dieses Paragraphen ausge- schlossen.(06) Die Inanspruchnahme des Auftragnehmers für Bußgelder, die gegenüber dem Auftragge- ber verhängt werden, ist nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 dieses Paragraphen ausgeschlossen.(07) Die Haftung des Auftragnehmers ist im Übrigen, soweit zulässig, auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbaren Schäden, maximal jedoch auf bis zu EUR 1.000.000, – (eine Million) je Kalenderjahr beschränkt. Der Auftragnehmer schließt eine entsprechende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ab.(08) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Vertreter, sonstigen Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers sowie für sonstige Perso- nen, für die der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet.
und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers sowie für sonstige Perso- nen, für die der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet.
(09) Haftungsansprüche verfallen, sofern sie nicht unverzüglich schriftlich sowie innerhalb ei- ner Ausschlussfrist von 60 Tagen geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberech- tigte von dem Schaden und von dem Anspruch begründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat; spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.
(10) Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend ge- machten Anspruchs – ausgeschlossen.
(11) Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine ge- setzlich zwingend vorgeschrieben verschuldensunabhängige Haftung (z. B. nach dem Produkt- haftungsgesetz), die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie oder eine gesetz- lich zwingend vorgeschriebene verschuldensabhängige Haftung (z. B. nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen).